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ALLGEMEINE GESCHÄFTBEDINGUNGEN

Stand: Mai 2022

1. All­ge­mei­nes. Die Bau­fuchs GmbH, in Fol­ge Auf­trag­neh­mer genannt, kon­tra­hiert aus­schließ­lich auf Grund­la­ge die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen. Die­se sind wesent­li­cher Bestand­teil des gegen­ständ­li­chen und von zukünf­ti­gen Ver­trags­ver­hält­nis­sen, auch wenn die Gel­tung nicht noch­mals ver­ein­bart wird.
2. Ange­bot/Prei­se. Sämt­li­che Ange­bo­te wer­den ohne Gewähr für deren Rich­tig­keit abge­ge­ben. Wird nicht eine ande­re Art der Ver­gü­tung ver­ein­bart, erfolgt die Abrech­nung nach tat­säch­li­chem Auf­wand. Wur­de dem Ange­bot ein Leis­tungs­ver­zeich­nis zu Grun­de gelegt, erfolgt die Ver­gü­tung nach den abzu­rech­nen­den Mas­sen mal den ange­bo­te­nen Ein­heits­prei­sen. Für Leis­tun­gen, die 2 Mona­te nach Ver­trags­ab­schluss zu erbrin­gen sind, gel­ten ver­än­der­li­che Prei­se als ver­ein­bart. Ange­bo­te sind für die Dau­er von 4 Wochen gül­tig.
3. Rech­nungs­le­gung. Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt zum Ende eines jeden Monats die erbrach­ten Leis­tun­gen abzu­re­chen. Rech­nun­gen sind bin­nen 10 Tagen ohne Abzug zur Zah­lung fäl­lig. Bei Zah­lungs­ver­zug ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt die Arbei­ten ohne Nach­frist­set­zung ein­zu­stel­len. Dar­aus resul­tie­ren­de Kos­ten und Bau­zeit­ver­zö­ge­run­gen hat der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten. Es gel­ten Ver­zugs­zin­sen von 5 % p.a., bei beid­seits unter­neh­mens­be­zo­ge­nen Geschäf­ten iHv 12 % p.a. als ver­ein­bart.
4. Leis­tungs­er­brin­gung. Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt das ver­ein­bar­te Werk gering­fü­gig abzu­än­dern, wenn dies tech­nisch not­wen­dig oder zweck­mä­ßig und die Ver­än­de­rung dem Auf­trag­ge­ber zumut­bar ist. Mehr­leis­tun­gen sind dem Auf­trag­neh­mer nach tat­säch­li­chem Auf­wand geson­dert zu ver­gü­ten. Kommt der Auf­trag­ge­ber der Auf­for­de­rung zur Abklä­rung wesent­li­cher Details nicht nach, ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt die Leis­tungs­er­brin­gung ein­zu­stel­len und die aus­ge­führ­ten Leis­tun­gen abzu­re­chen. Dar­aus resul­tie­ren­de Fol­gen sind vom Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten.
5. Kos­ten­über­schrei­tung. Eine beträcht­li­che Kos­ten­über­schrei­tung gem. § 1170a ABGB liegt vor, wenn die­se 20 % des Ange­bots­prei­ses beträgt.
6. Haf­tungs­aus­schluss. Scha­den­er­satz­an­sprü­che für Sach­schä­den, die durch leicht fahr­läs­si­ges Han­deln ver­ur­sacht wur­den, wer­den zwi­schen den Ver­trags­tei­len wech­sel­sei­tig aus­ge­schlos­sen.
7. Bei­stel­lun­gen. Der Auf­trag­ge­ber ist zur kos­ten­lo­sen Bei­stel­lung von Was­ser und Strom ver­pflich­tet. Soll­te kei­ne Zufahrt oder Lage­rung in unmit­tel­ba­rer Nähe am Ort der Leis­tungs­er­brin­gung mög­lich sein, sind die dar­aus resul­tie­ren­den Kos­ten geson­dert vom Auf­trag­ge­ber zu tra­gen.
8. Arbeits­un­ter­la­gen. Die für die Aus­füh­rung erfor­der­li­chen Unter­la­gen (Plä­ne, Bewil­li­gun­gen,…) sind vom Auf­trag­ge­ber so recht­zei­tig bei­zu­stel­len, dass eine ord­nungs­ge­mä­ße Arbeits­vor­be­rei­tung erfol­gen kann, ansons­ten sind die dar­aus ent­ste­hen­den Fol­gen vom Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten.
9. Stor­nie­rung des Ver­tra­ges. Soll­te der Auf­trag­ge­ber ein­sei­tig vom Ver­trag zurück­tre­ten, ohne dass ein vom Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­ten­der wich­ti­ger Grund vor­liegt, steht dem Auf­trag­neh­mer eine Stor­no­ge­bühr von 10 % des Werk­loh­nes zu, der für die nicht mehr zur Aus­füh­rung gekom­me­nen Werk­leis­tun­gen zu bezah­len gewe­sen wäre. Wei­ters steht es dem Auf­trag­neh­mer frei Ersatz für einen dar­über hin­aus­ge­hen­den Scha­den zu for­dern.
10. Eigen­tums­vor­be­halt. Waren blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung im Eigen­tum des Auf­trag­neh­mers.
11. Gerichts­stand/Rechts­wahl. Für sämt­li­che Rechts­strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trags­ver­hält­nis wird das sach­lich zustän­di­ge Gericht der Stadt Salz­burg ver­ein­bart. Es gelangt aus­schließ­lich öster­rei­chi­sches Recht zur Anwen­dung. UN–Kaufrecht wird ausgeschlossen.