ALLGEMEINE GESCHÄFTBEDINGUNGEN
Stand: Mai 2022
1. Allgemeines. Die Baufuchs GmbH, in Folge Auftragnehmer genannt, kontrahiert ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind wesentlicher Bestandteil des gegenständlichen und von zukünftigen Vertragsverhältnissen, auch wenn die Geltung nicht nochmals vereinbart wird.
2. Angebot/Preise. Sämtliche Angebote werden ohne Gewähr für deren Richtigkeit abgegeben. Wird nicht eine andere Art der Vergütung vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Wurde dem Angebot ein Leistungsverzeichnis zu Grunde gelegt, erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Massen mal den angebotenen Einheitspreisen. Für Leistungen, die 2 Monate nach Vertragsabschluss zu erbringen sind, gelten veränderliche Preise als vereinbart. Angebote sind für die Dauer von 4 Wochen gültig.
3. Rechnungslegung. Der Auftragnehmer ist berechtigt zum Ende eines jeden Monats die erbrachten Leistungen abzurechen. Rechnungen sind binnen 10 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt die Arbeiten ohne Nachfristsetzung einzustellen. Daraus resultierende Kosten und Bauzeitverzögerungen hat der Auftraggeber zu vertreten. Es gelten Verzugszinsen von 5 % p.a., bei beidseits unternehmensbezogenen Geschäften iHv 12 % p.a. als vereinbart.
4. Leistungserbringung. Der Auftragnehmer ist berechtigt das vereinbarte Werk geringfügig abzuändern, wenn dies technisch notwendig oder zweckmäßig und die Veränderung dem Auftraggeber zumutbar ist. Mehrleistungen sind dem Auftragnehmer nach tatsächlichem Aufwand gesondert zu vergüten. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abklärung wesentlicher Details nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt die Leistungserbringung einzustellen und die ausgeführten Leistungen abzurechen. Daraus resultierende Folgen sind vom Auftraggeber zu vertreten.
5. Kostenüberschreitung. Eine beträchtliche Kostenüberschreitung gem. § 1170a ABGB liegt vor, wenn diese 20 % des Angebotspreises beträgt.
6. Haftungsausschluss. Schadenersatzansprüche für Sachschäden, die durch leicht fahrlässiges Handeln verursacht wurden, werden zwischen den Vertragsteilen wechselseitig ausgeschlossen.
7. Beistellungen. Der Auftraggeber ist zur kostenlosen Beistellung von Wasser und Strom verpflichtet. Sollte keine Zufahrt oder Lagerung in unmittelbarer Nähe am Ort der Leistungserbringung möglich sein, sind die daraus resultierenden Kosten gesondert vom Auftraggeber zu tragen.
8. Arbeitsunterlagen. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bewilligungen,…) sind vom Auftraggeber so rechtzeitig beizustellen, dass eine ordnungsgemäße Arbeitsvorbereitung erfolgen kann, ansonsten sind die daraus entstehenden Folgen vom Auftraggeber zu vertreten.
9. Stornierung des Vertrages. Sollte der Auftraggeber einseitig vom Vertrag zurücktreten, ohne dass ein vom Auftragnehmer zu vertretender wichtiger Grund vorliegt, steht dem Auftragnehmer eine Stornogebühr von 10 % des Werklohnes zu, der für die nicht mehr zur Ausführung gekommenen Werkleistungen zu bezahlen gewesen wäre. Weiters steht es dem Auftragnehmer frei Ersatz für einen darüber hinausgehenden Schaden zu fordern.
10. Eigentumsvorbehalt. Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.
11. Gerichtsstand/Rechtswahl. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird das sachlich zuständige Gericht der Stadt Salzburg vereinbart. Es gelangt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. UN–Kaufrecht wird ausgeschlossen.